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Der Kläger ist selbstständiger Handwerker im Ein-Mann-Betrieb. Im Dezember 2000 teilte ihm die beklagte Innungskrankenkasse mit, dass er ab 1. Januar 2001 auf Grund einer Satzungsänderung als freiwilliges Mitglied nunmehr frühestens ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) einen Anspruch auf Krankengeld erwerben könne.
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