BSG - Beschluß vom 14.06.2004
B 1 KR 68/02 B
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 44 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 3989/01
SG Heilbronn, vom 31.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 588/01

Verfassungsmäßigkeit von Satzungsänderungen zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte

BSG, Beschluß vom 14.06.2004 - Aktenzeichen B 1 KR 68/02 B

DRsp Nr. 2004/13136

Verfassungsmäßigkeit von Satzungsänderungen zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte

Legt eine Satzungsänderung den Beginn des Krankengeldanspruchs für freiwillig Versicherte frühestens auf den 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit, so ist sie durch § 44 Abs. 2 SGB V gedeckt und nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 14 Abs. 1 Art. 20 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; SGB V § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger ist selbstständiger Handwerker im Ein-Mann-Betrieb. Im Dezember 2000 teilte ihm die beklagte Innungskrankenkasse mit, dass er ab 1. Januar 2001 auf Grund einer Satzungsänderung als freiwilliges Mitglied nunmehr frühestens ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) einen Anspruch auf Krankengeld erwerben könne.