BVerfG - Beschluss vom 07.02.2011
1 BvR 642/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a; SGB VI § 264c;

Verfassungsmäßigkeit einer Kürzung des Zugangsfaktors bei Bezug von Hinterbliebenenrente

BVerfG, Beschluss vom 07.02.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 642/09

DRsp Nr. 2011/8201

Verfassungsmäßigkeit einer Kürzung des Zugangsfaktors bei Bezug von Hinterbliebenenrente

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a; SGB VI § 264c;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Kürzung des Zugangsfaktors bei Bezug von Hinterbliebenenrente, wenn der Todesfall vor Beginn des 63. Lebensjahres des Versicherten liegt.

I.

Der in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Ehemann der Beschwerdeführerin verstarb im April 2001 im Alter von 54 Jahren. Seitdem erhält die Beschwerdeführerin eine Hinterbliebenenrente. Dabei wurde der Zugangsfaktor entsprechend der Übergangsregelung des § 264c Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in Verbindung mit Anlage 23 a.F. um 1,12% gekürzt. Der Rentenbescheid wurde bestandskräftig.

Nachdem der 4. Senat des Bundessozialgerichts im Jahr 2006 entschieden hatte, dass Erwerbsminderungsrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht zu kürzen seien (BSGE 96, 209), beantragte die Beschwerdeführerin erfolglos die Überprüfung ihres Rentenbescheides. Die nach dem Widerspruchsverfahren erhobene Klage wurde abgewiesen, die vom Sozialgericht zugelassene Sprungrevision zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.

II.