BVerfG - Beschluss vom 15.12.2008
1 BvR 347/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BAG, 4 AZN 970/06 vom 19.09.2007,
LAG Niedersachsen, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1534/05
LAG Niedersachsen, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1840/02

Verfassungsmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung

BVerfG, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 1 BvR 347/08

DRsp Nr. 2009/1949

Verfassungsmäßigkeit einer arbeitsrechtlichen Verdachtskündigung

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitsgerichte ein Arbeitsverhältnis aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Verfahren hervorgetretenen Verdachts, der Arbeitnehmer habe als Mitarbeiter der Stasi Berufskollegen denunziert und sei für ihre Freiheitsentziehung verantwortlich, gem. § 9 Abs. 1 KSchG auflösen.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 9 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

1.

Der Beschwerdeführer war seit 1988 als beratender Arzt bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Kassenärztlichen Vereinigung, beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2001 mit Wirkung zum 30. Juni 2002, weil sich der Beschwerdeführer bei seiner Stellenbewerbung als Verfolgter der Sicherheitsbehörden der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) dargestellt habe. In Wahrheit habe er aber, als er noch in der DDR lebte, selbst an der Verfolgung Unschuldiger mitgewirkt und dabei im Jahr 1976 zur Verhaftung eines Bekannten, Dr. L ..., beigetragen.

2.