Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG.
1.
Der Beschwerdeführer war seit 1988 als beratender Arzt bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens, einer Kassenärztlichen Vereinigung, beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2001 mit Wirkung zum 30. Juni 2002, weil sich der Beschwerdeführer bei seiner Stellenbewerbung als Verfolgter der Sicherheitsbehörden der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) dargestellt habe. In Wahrheit habe er aber, als er noch in der DDR lebte, selbst an der Verfolgung Unschuldiger mitgewirkt und dabei im Jahr 1976 zur Verhaftung eines Bekannten, Dr. L ..., beigetragen.
2.
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