A. Das Verfahren betrifft das gesetzliche Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen über die gesetzliche Ladenöffnungszeit hinaus sowie an Sonntagen.
I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen ihre gerichtliche Verurteilung zur Unterlassung der Öffnung ihres Kaufhauses an Samstagen nach 16.00 Uhr sowie an Sonntagen auf der Grundlage von §
Bei In-Kraft-Treten des Ladenschlussgesetzes in seiner ursprünglichen Fassung lautete dessen § 3 Abs. 1:
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