LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.04.2008
L 3 R 13/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 2 ; SGB VI § 237 Abs. 1 § 237 Abs. 3 § 237 Abs. 4 § 237a Abs. 1 § 77, Anl. 19, Anl. 20 ;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 1858/03

Verfassungsmäßigkeit des unterschiedlichen Abschlags bei der Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und der Rente für Frauen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.04.2008 - Aktenzeichen L 3 R 13/04

DRsp Nr. 2008/16822

Verfassungsmäßigkeit des unterschiedlichen Abschlags bei der Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit und der Rente für Frauen

Das unterschiedliche Rentenzugangsalter für Männer und Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung und der sich hieraus ergebende unterschiedliche Abschlag für die Geburtsjährgänge bis 1944 verstößt nicht gegen das GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 2 ; SGB VI § 237 Abs. 1 § 237 Abs. 3 § 237 Abs. 4 § 237a Abs. 1 § 77, Anl. 19, Anl. 20 ;
Vorinstanz: SG Heilbronn, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 1858/03