LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.08.2018
10 Sa 443/18 SK
Normen:
SokaSiG § 15; VTV-Gerüstbau § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 01.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 452/17

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiGTeilnahme eines mobile Bühnen bauenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 443/18 SK

DRsp Nr. 2019/1391

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG Teilnahme eines mobile Bühnen bauenden Unternehmens am Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

1. Die in dem SokaSiG II enthaltene Rückwirkung ist zulässig (Anschluss an Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 n.rkr. zum Baugewerbe).2. Der Bau von mobilen Bühnen fällt unter den fachlichen Geltungsbereich des VTV-Gerüstbau (Anschluss an BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 629/11).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2018 - 1 Ca 452/177 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SokaSiG § 15; VTV-Gerüstbau § 14;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes.

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Gerüstbaugewerbe. Er zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom 20. Januar 1994 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (im Folgenden: VTV-Gerüstbau) Sozialkassenbeiträge zur Finanzierung des Sozialkassenverfahrens im Gerüstbau ein.