Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 1. Februar 2018 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren des Gerüstbaugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Gerüstbaugewerbe. Er zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe vom 20. Januar 1994 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 11. Juni 2002 (im Folgenden: VTV-Gerüstbau) Sozialkassenbeiträge zur Finanzierung des Sozialkassenverfahrens im Gerüstbau ein.
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