I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2017 -
II. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der für die Jahre 2010, 2011 und 2014 gezahlten Sozialkassenbeiträge unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung.
Die Klägerin unterhielt in den streitgegenständlichen Jahren einen Baubetrieb in 02694 K. in Brandenburg. Sie ist in keinem der tarifschließenden Arbeitgeberverbände der Bauwirtschaft Mitglied.
Der Beklagte ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien seit 2010 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: VTV) die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|