Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach §
Die Beschwerdeführerin wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht in ihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG enthält das Gebot, Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 71,
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