Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 12. Juni 2007 werden zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Klägerinnen begehren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis 19. Juni 2007.
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