LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 02.03.2016
L 2 R 517/15
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 161; SGB VI § 235; SGB VI § 236; SGB VI § 236b Abs. 1; SGB VI § 236b; SGB VI § 237 Abs. 4 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3; SGB VI § 35; SGB VI § 36; SGB VI § 38; SGB VI § 51 Abs. 3a Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4; SGB VI § 51 Abs. 3a; SGB VI § 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; SGB VI §§ 64 ff;
Fundstellen:
NZI 2016, 6
Vorinstanzen:
SG Stade, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 5/15

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Anrechnung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die erforderliche 45-jährige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 02.03.2016 - Aktenzeichen L 2 R 517/15

DRsp Nr. 2016/6993

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses einer Anrechnung des Bezuges von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn auf die erforderliche 45-jährige Wartezeit für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

1. Nach dem Gesetzeswortlaut kann eine nur zu Abwehr einer zunächst lediglich möglicherweise in Betracht kommenden Insolvenz vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung und die dadurch bewirkte Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers nicht als eine "durch" eine solche "Insolvenz bedingte" Kündigung verstanden werden. 2. Dies gilt unabhängig davon, wie berechtigt die Befürchtungen bei Ausspruch der Kündigung waren und ob die Insolvenzabwendungsbemühungen im Ergebnis Erfolg gezeigt haben oder nicht. 3. Die Gesetzesmaterialien und die Systematik der gesetzlichen Vorgaben bieten auch keine tragfähige Grundlage für eine Annahme, dass eine über den Wortlaut hinausgehende Interpretation der erläuterten (Rück-)Ausnahmevorschrift dem gesetzgeberischen Willen entsprechen würde. 4. Die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Auslegung enden dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch träten.