Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger kann eine Berücksichtigung der negativen Einkünfte seiner Eltern insbesondere aus der Vermietung und Verpachtung der in ihren Eigentum stehenden Eigentumswohnungen, Mehr- und Einfamilienhäuser sowie Grundstücke im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfsberechnung nicht verlangen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 14. September 2009 im Ansatz zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Verlustausgleich bei der grundsätzlich nur an die positiven Einkünfte anknüpfenden Einkommensberechnung nach § 21 BAföG ausscheidet. Zu § 21 Abs. 1 BAföG in der ab dem 13. Juli 1981 geltenden Fassung hat das Bundesverfassungsgericht,
vgl. Beschluss vom 15. September 1986 - 1 BvR 363/86 -, FamRZ 1987, 901, [...] (nur Orientierungssätze), |
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