LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.07.2000
L 8 RA 2233/99
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1 § 210 Abs. 2 § 210 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 3202/97

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußes der Beitragserstattung bei Recht auf freiwillige Versicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2000 - Aktenzeichen L 8 RA 2233/99

DRsp Nr. 2006/23648

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlußes der Beitragserstattung bei Recht auf freiwillige Versicherung

§ 210 Abs 1 Nr 1, Abs 2 und Abs 3 SGB VI ist nicht verfassungswidrig. Gleiche Sachverhalte werden dadurch, daß nur solche Beamte Anspruch auf Beitragserstattung haben, die die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, nicht willkürlich ungleich behandelt. Da der Beitragserstattungsanspruch nicht der existentiellen Sicherung des Einzelnen zu dienen bestimmt ist und gerade keine Unterhaltsersatzfunktion hat, scheidet ein verfassungswidriger Eingriff in eine eigentumsrechtlich geschützte Rechtsposition im Unterschied zu einem Versichertenrentenanspruch aus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 Art. 3 Abs. 1 ; SGB VI § 210 Abs. 1 Nr. 1 § 210 Abs. 2 § 210 Abs. 3 ;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 25.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RA 3202/97