LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.11.2013
L 1 R 101/12
Normen:
GG; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 55; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 360/11

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anerkennung von Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen DDR als rentensteigernde Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 1 R 101/12

DRsp Nr. 2014/2890

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Anerkennung von Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der ehemaligen DDR als rentensteigernde Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung

Zeiten einer planmäßigen wissenschaftlichen Aspirantur in der DDR sind nicht als rentensteigernde Zeiten bei der Bemessung der Regelaltersrente auf Grund des SGB VI zu berücksichtigen. Dies ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG; SGB VI § 248 Abs. 3; SGB VI § 55; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit.