Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 29. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zeit vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1986 als Beitragszeit, hilfsweise als Anrechnungszeit.
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