BSG - Beschluß vom 23.09.1997
2 BU 176/97
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 594 ; SGBSGB 7 § 65 Abs. 6;

Verfassungsmäßigkeit des § 594 RVO

BSG, Beschluß vom 23.09.1997 - Aktenzeichen 2 BU 176/97

DRsp Nr. 1998/4690

Verfassungsmäßigkeit des § 594 RVO

1. Die Regelung in § 594 RVO verstößt nicht gegen den in Art. 6 Abs. 1 GG garantierten Schutz der Ehe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; RVO § 594 ; SGBSGB 7 § 65 Abs. 6;

Gründe:

Die Klägerin ist mit ihrem Begehren auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ohne Erfolg geblieben (Bescheid vom 10. Februar 1993 idF des Widerspruchsbescheids vom 22. April 1993; Urteile des Sozialgerichts vom 11. August 1994 und des Landessozialgerichts [LSG] vom 24. Januar 1997). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin Hinterbliebenenrente nicht zustehe; nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere nach der umfangreichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren habe es sich nicht davon überzeugen können, daß die gesetzliche Vermutung des § 594 der Reichsversicherungsordnung (RVO), die nicht verfassungswidrig sei, widerlegt sei.