A. Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist die Frage, ob die im Betriebsverfassungsgesetz enthaltene Umschreibung des Personenkreises der leitenden Angestellten mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
I. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972 (BGBl. I S. 13) - BetrVG - regelt allgemein die Beteiligung der Arbeitnehmer an Entscheidungen der Betriebs- und Unternehmensleitungen, insbesondere die Errichtung, die Organisation und die Zuständigkeiten von Betriebsräten. Nach ~ 5 Abs. 3 BetrVG findet dieses Gesetz, soweit darin nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
keine Anwendung auf leitende Angestellte, wenn sie nach Dienststellung und Dienstvertrag
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind
oder
2. Generalvollmacht oder Prokura haben oder
3. im wesentlichen eigenverantwortlich Aufgaben wahrnehmen, die ihnen regelmäßig wegen deren Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs im Hinblick auf besondere Erfahrungen und Kenntnisse übertragen werden.
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