LSG Bayern - Urteil vom 31.01.2018
L 6 R 490/17
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 05.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 420/17

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Beschränkung einer Nachzahlung von Sozialleistungen im sozialrechtlichen VerwaltungsverfahrenUnabhängigkeit von einer Mitverursachung durch den Sozialversicherungsträger

LSG Bayern, Urteil vom 31.01.2018 - Aktenzeichen L 6 R 490/17

DRsp Nr. 2018/10264

Verfassungsmäßigkeit der zeitlichen Beschränkung einer Nachzahlung von Sozialleistungen im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren Unabhängigkeit von einer Mitverursachung durch den Sozialversicherungsträger

1. Die zeitliche Beschränkung des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X für nachzuzahlende Sozialleistungen (hier: Erwerbsminderungsrente) greift unabhängig von der Frage, ob dem zuständigen Sozialversicherungsträger eine Mitverursachung zuzurechnen ist. 2. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

1. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X ist eine materielle Ausschlussfrist, die zwingend von Amts wegen zu beachten ist und nicht der Dispositionsbefugnis oder dem Ermessen der Verwaltung wie auch der Gerichte unterliegt. 2. Insoweit ist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung oder die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben unerheblich.3. Ein erhebliches Verschulden des Leistungsträgers ist für den Anspruchsausschluss ohne Bedeutung.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 3; SGB X § 44 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand