BVerfG - Beschluß vom 22.04.2004
1 BvR 1372/98
Normen:
ALG § 1 Abs. 3 § 3 Abs. 1 § 85 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 12.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 LW 2/97 R

Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht sog. Bestandsbäuerinnen in der Alterssicherung der Landwirte

BVerfG, Beschluß vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1372/98

DRsp Nr. 2004/9624

Verfassungsmäßigkeit der Versicherungspflicht sog. Bestandsbäuerinnen in der Alterssicherung der Landwirte

Es verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Versicherungspflicht sog. Bestandsbäuerinnen in der Alterssicherung der Landwirte auch dann eingreift, wenn im Stichjahr das Einkommen des Ehegatten aufgrund untypischer Umstände (hier: Wehrpflicht) niedriger ist als in den übrigen Jahren und bei Zugrundelegung der Verhältnisse in den anderen Jahren eine Versicherungspflicht nicht bestünde.

Normenkette:

ALG § 1 Abs. 3 § 3 Abs. 1 § 85 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Stichjahrsregelung im Übergangsrecht der Agrarsozialreform 1995.