LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.08.2009
L 2 U 197/07
Normen:
BRAO § 53 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 227;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 398/05

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Bestellung eines Vertreters für seine Kanzlei bei längerer Abwesenheit

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 2 U 197/07

DRsp Nr. 2010/2048

Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Bestellung eines Vertreters für seine Kanzlei bei längerer Abwesenheit

Die nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO bestehende Verpflichtung eines Rechtsanwalts bei einer länger als einwöchigen Abwesenheit von seiner Kanzlei für eine Vertretung zu sorgen, verstößt weder gegen das Recht des Anwalts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) noch gegen das Recht des von ihm Vertretenen auf freie Anwaltswahl (Art. 2 Abs. 1 GG).

Nach § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Dadurch werden weder Rechte der betroffenen Anwälte, wie das Recht auf freie Berufsausübung, noch das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Recht eines Klägers auf freie Anwaltswahl eingeschränkt. Vielmehr stellt § 53 Abs. 1 Nr. 2 BRAO eine von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls - Wahrung einer geordneten Rechtspflege - gerechtfertigte verhältnismäßige Einschränkung der betroffenen Rechtspositionen dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]