SG Speyer, vom 31.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 398/05
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Bestellung eines Vertreters für seine Kanzlei bei längerer Abwesenheit
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen L 2 U 197/07
DRsp Nr. 2010/2048
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Bestellung eines Vertreters für seine Kanzlei bei längerer Abwesenheit
Die nach § 53 Abs. 1 Nr. 2BRAO bestehende Verpflichtung eines Rechtsanwalts bei einer länger als einwöchigen Abwesenheit von seiner Kanzlei für eine Vertretung zu sorgen, verstößt weder gegen das Recht des Anwalts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1GG) noch gegen das Recht des von ihm Vertretenen auf freie Anwaltswahl (Art. 2 Abs. 1GG).
Nach § 53 Abs. 1 Nr. 2BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Dadurch werden weder Rechte der betroffenen Anwälte, wie das Recht auf freie Berufsausübung, noch das durch Art. 2 Abs. 1GG gewährleistete Recht eines Klägers auf freie Anwaltswahl eingeschränkt. Vielmehr stellt § 53 Abs. 1 Nr. 2BRAO eine von vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls - Wahrung einer geordneten Rechtspflege - gerechtfertigte verhältnismäßige Einschränkung der betroffenen Rechtspositionen dar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
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