Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die drohende Veröffentlichung ihrer Vergütungen als Vorstandsmitglieder einer Krankenversicherung.
I. 1. § 35a SGB IV regelt die Rechtsverhältnisse der Vorstände von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie von Ersatzkassen. Mit Art. 5 Nr. 6 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14. November 2003 wurde die Vorschrift des § 35a Abs. 6 SGB IV um folgenden Satz 2 ergänzt:
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|