SG Koblenz, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 495/05
Verfassungsmäßigkeit der unteren Altersgrenze von 25 Jahren für künstliche Befruchtung
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen L 5 KR 240/06
DRsp Nr. 2007/20446
Verfassungsmäßigkeit der unteren Altersgrenze von 25 Jahren für künstliche Befruchtung
Die in § 27 a Abs. 3 Satz 1 SGB V festgesetzte untere Altersgrenze von 25 Jahren für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ist nicht verfassungswidrig und muss von beiden Versicherten überschritten sein. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]