LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.08.2011
L 1 R 235/10
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RWBestV (2007) § 1 Abs. 2; SGB VI § 255a Abs. 1; SGB VI § 68 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 68 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 524/07

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2007

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.08.2011 - Aktenzeichen L 1 R 235/10

DRsp Nr. 2011/18726

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2007

Die Beklagte hat § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1.7.2007 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2007) zutreffend angewendet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 15. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RWBestV (2007) § 1 Abs. 2; SGB VI § 255a Abs. 1; SGB VI § 68 Abs. 2 S. 3; SGB VI § 68 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Weise und in welcher Höhe die der Klägerin gewährte Altersrente und die der Klägerin gewährte Witwenrente zum 1. Juli 2007 anzupassen waren.

Die am ... 1922 geborene Klägerin bezieht von der Beklagten sowohl eine Alters- als auch eine Witwenrente. Gegen die Anpassungsmitteilung vom 1. Juli 2007 legte sie am 3. August 2007 Widerspruch ein. Die Rentenanpassung verstoße insbesondere gegen Art. 14 Grundgesetz (GG).