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Der Kläger begehrt zum 1. Juli 2000 die Fortschreibung des Wertes seines Rechts auf Altersrente ("Rentenanpassung") entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet an Stelle des von ihm als verfassungswidrig erachteten Inflationsmaßstabs des § 255c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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