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Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, den Wert des Rechts auf eine Altersrente, das ihrem Ehemann zuerkannt worden ist, zum 1. Juli 2000 im Wege der "Rentenanpassung" entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet an Stelle des von ihr als verfassungswidrig erachteten Inflationsmaßstabes des § 255c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fortzuschreiben.
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