BSG - Urteil vom 30.07.2002
B 4 RA 1/01 R
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 3 Art. 14 Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; SGB VI § 255c Abs. 1 § 255c Abs. 2 § 255a Abs. 2 § 69 Abs. 1 § 68 Abs. 1 § 65 § 64 ;
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 10.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 164/99
SG Dresden, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RA 336/99

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2000

BSG, Urteil vom 30.07.2002 - Aktenzeichen B 4 RA 1/01 R

DRsp Nr. 2003/7492

Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung zum 1.7.2000

Die Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und deren Ersetzung durch die Anpassung nach der Inflationsrate ist nicht verfassungswidrig. Durch die gesetzliche Rentenanpassung werden auch keine grundrechtsgeschützten Positionen der Versicherten des Beitrittsgebiets verletzt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 S. 3 Art. 14 Abs. 2 Art. 14 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 ; SGB VI § 255c Abs. 1 § 255c Abs. 2 § 255a Abs. 2 § 69 Abs. 1 § 68 Abs. 1 § 65 § 64 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes, den Wert des Rechts auf eine Altersrente, das ihrem Ehemann zuerkannt worden ist, zum 1. Juli 2000 im Wege der "Rentenanpassung" entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Beitrittsgebiet an Stelle des von ihr als verfassungswidrig erachteten Inflationsmaßstabes des § 255c Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) fortzuschreiben.