LSG Bayern - Urteil vom 11.02.2015
L 19 R 117/14
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 04.12.2004; SGB VI § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 63 Abs. 5; SGB VI § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 925/11

Verfassungsmäßigkeit der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

LSG Bayern, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 19 R 117/14

DRsp Nr. 2015/7202

Verfassungsmäßigkeit der Rentenabschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte

1. Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme für Altersrente für langjährige Versicherte und insbesondere die Vertrauensschutzregelung verstoßen nicht gegen das GG. 2. Sie stellen eine zulässige gesetzliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar und verletzen nicht den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 3. Die Einführung von Stichtagen zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte ist zulässig, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 14 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB VI § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in der Fassung vom 04.12.2004; SGB VI § 236 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 63 Abs. 5; SGB VI § 77 Abs. 2;

Tatbestand

Streitig ist die ungekürzte Zahlung einer Altersrente für langjährig Versicherte.

Der 1942 geborene Kläger beantragte am 28.06.2005 die Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte.