Verfassungsmäßigkeit der Regelung bzgl. der Öffnung von Verkaufsstellen an den Adventssonntagen in § 3 Abs. 1 Alt. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG); Konkretisierung der aus den Grundrechten folgenden Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonntage und Feiertage aus Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140 GG; Berufung von Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonntagsgarantie und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV; Ausgestaltung des in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründeten objektivrechlichen Schutzauftrags; Herausragende Bedeutung des Sonntags als Tag der Rekreation und der Möglichkeit des familiären und sozialen Zusammenseins aufgrund der vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen einschließlich des Samstags; Beurteilung der vom Landesgesetzgeber gewählten Schutzkonzeption hinsichtlich des gebotenen Mindestschutzniveaus
Verfassungsmäßigkeit der Regelung bzgl. der Öffnung von Verkaufsstellen an den Adventssonntagen in § 3 Abs. 1 Alt. 2 Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG); Konkretisierung der aus den Grundrechten folgenden Schutzverpflichtung des Gesetzgebers durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonntage und Feiertage aus Art. 139 Weimarer Reichsverfassung (WRV) in Verbindung mit Art. 140GG; Berufung von Religionsgemeinschaften im Wege einer Verfassungsbeschwerde auf die verfassungsrechtliche Sonntagsgarantie und Feiertagsgarantie des Art. 139 WRV; Ausgestaltung des in der Sonn- und Feiertagsgarantie begründeten objektivrechlichen Schutzauftrags; Herausragende Bedeutung des Sonntags als Tag der Rekreation und der Möglichkeit des familiären und sozialen Zusammenseins aufgrund der vollständigen Freigabe der Ladenöffnungszeiten an Werktagen einschließlich des Samstags; Beurteilung der vom Landesgesetzgeber gewählten Schutzkonzeption hinsichtlich des gebotenen Mindestschutzniveaus
1. Die aus den Grundrechten - hier aus Art. 4 Abs. 1 und 2GG - folgende Schutzverpflichtung des Gesetzgebers wird durch den objektivrechtlichen Schutzauftrag für die Sonn- und Feiertage aus Art. 139 WRV in Verbindung mit Art. 140GG konkretisiert.
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