Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter mit der Begründung, das Bundessozialgericht hätte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu der Frage herbeiführen müssen, ob das europäische Wettbewerbsrecht dem deutschen System der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft entgegensteht.
I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Beitragsforderungen zur gesetzlichen Unfallversicherung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft. Sie sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit § 2, § 3 Abs. 1 Gruppe 40, § 4 der Satzung der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft verpflichtet, ihre angestellten Arbeitnehmer bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit zu versichern.
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