Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Berufungsverfahren betrifft die Höhe einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Parteien streiten, ob die Entgeltpunkte, die sich aus fremdrentenrechtlichen Zeiten ergeben, mit dem Faktor 0,6 multipliziert werden dürfen.
Der 70-jährige Kläger siedelte am 24.05.1980 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines am 02.07.1980 ausgestellten Vertriebenenausweises A und deutscher Staatsangehöriger.
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