LSG Bayern - Urteil vom 15.07.2009
L 13 R 837/08
Normen:
FANG Art. 6 § 4c Abs. 2; FRG § 22 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RVAltGrAnpG Art. 16 Nr. 1; RÜG; WFG Art. 3 Nr. 4 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 29.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 RA 19/01

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten aus fremdrechtlichen Beitrags- und Beschäftigungszeiten

LSG Bayern, Urteil vom 15.07.2009 - Aktenzeichen L 13 R 837/08

DRsp Nr. 2009/22024

Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Entgeltpunkten aus fremdrechtlichen Beitrags- und Beschäftigungszeiten

Wenn Versicherte aufgrund der Kürzung nach § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung vom 25.9.1996 eine Kürzung der Entgeltpunkte aus fremdrentenrechtlichen Beitrags- und Beschäftigungszeiten um 40 vH hinnehmen müssen, obwohl sie von der Kürzung um 30 vH durch das Renten-Überleitungsgesetz vom 25.7.1991 kraft Übergangsrecht verschont geblieben waren, so ist dies nicht verfassungswidrig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4c Abs. 2; FRG § 22 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; RVAltGrAnpG Art. 16 Nr. 1; RÜG; WFG Art. 3 Nr. 4 Buchst. b;

Tatbestand:

Das Berufungsverfahren betrifft die Höhe einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Die Parteien streiten, ob die Entgeltpunkte, die sich aus fremdrentenrechtlichen Zeiten ergeben, mit dem Faktor 0,6 multipliziert werden dürfen.

Der 70-jährige Kläger siedelte am 24.05.1980 in die Bundesrepublik Deutschland über. Er ist Inhaber eines am 02.07.1980 ausgestellten Vertriebenenausweises A und deutscher Staatsangehöriger.