BVerfG - Beschluß vom 03.02.2004
1 BvR 2491/97
Normen:
SGB VI § 41 Abs. 1 ; RRG (1999); BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2004, 2151
NVwZ 2004, 604
NZS 2004, 365
SozR 4-2600 § 237a Nr. 1
ZBR 2004, 319

Verfassungsmäßigkeit der Heraufsetzung des Renteneintrittsalters für Frauen; Erschöpfung des Rechtswegs

BVerfG, Beschluß vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2491/97

DRsp Nr. 2004/2098

Verfassungsmäßigkeit der Heraufsetzung des Renteneintrittsalters für Frauen; Erschöpfung des Rechtswegs

1. Eine unmittelbare Betroffenheit durch die Rentenreformgesetze 1992 und 1999 ist gegeben, wenn ein Betroffener unmittelbar durch das Gesetz zu Dispositionen gezwungen wird, um spätere Nachteile zu vermeiden.2. Die Regelung der Rentenreformgesetze 1992 und 1999 und des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes 1996, wonach das Renteneintrittsalters für Frauen stufenweise heraufgesetzt worden ist, ist verfassungsgemäß.

Normenkette:

SGB VI § 41 Abs. 1 ; RRG (1999); BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996.