Die angegriffene Entscheidung läßt Grundrechtsverletzungen nicht erkennen.
Das Bundesverfassungsgericht hat davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann vor dessen Tod über 20 Jahre getrennt gelebt haben. Die dementsprechende Würdigung des Sachverhalts durch die Fachgerichte ist grundsätzlich einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung entzogen (BVerfGE 18, 85 >92<).
Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Diese Norm gilt für alle Ehen, so daß sie für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Schlechterstellung gegenüber nicht getrennt lebenden Ehegatten keinen geeigneten Maßstab abgeben kann (BVerfGE 45,
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