Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin begehrt Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte (EP) für ihre Anrechnungszeiten wegen Schul- bzw Hochschulausbildung im Zugunstenverfahren.
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