Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Finanzierung von Pflegeeinrichtungen aus Mitteln der Sozialhilfe. Die Beschwerdeführerinnen sehen sich durch die Festsetzung eines hinter ihren tatsächlichen Aufwendungen zurückbleibenden Mietkostenanteils im Rahmen der vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Investitionskosten in Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.
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