Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 15. März 2011 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanpassung für das Jahr 2010.
Die Beklagte gewährt dem im Mai 1935 im L. geborenen Kläger seit Juli 1997 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Sie übersandte dem Kläger eine Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2010, wonach der maßgebende Betrag des neuen aktuellen Rentenwerts für die Zeit ab Juli 2010 unverändert bleibe.
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