OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2002
1 Ss (OWi) 4 B/02
Normen:
AEntG § 1 Abs. 1 Satz 3; AEntG § 1 Abs. 3a Satz 4 (n.F.); AEntG § 3a Satz 4; AEntG § 5 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 11 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 4; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3; StPO § 267 Abs. 4 Satz 1; StPO § 341; StPO § 344 Abs. 2; StPO § 345; SGB I § 211 Abs. 1; TVG § 5;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 13.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 82 OWi 100/01

Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Anforderungen an das Vorliegen eines Verbotsirrtums

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 1 Ss (OWi) 4 B/02

DRsp Nr. 2003/13027

Verfassungsmäßigkeit der Erstreckung eines Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung; Anforderungen an das Vorliegen eines Verbotsirrtums

1. Die Erstreckung der Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohns im Baugewerbe auch auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist, wenn der Betrieb überwiegend Bauleistungen i.S. des § 211 Abs. 1 SGB I erbringt, mit dem Grundgesetz vereibar. 2. Ein Verbotsirrtum lässt gemäß § 11 Abs. 2 OWiG die Vorwerfbarkeit der Tat entfallen, wenn der Täter diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Welche Anforderungen zur Vermeidung des Verbotsirrtums zu stellen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der Täter aufgrund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen das Unrecht seines Tuns hätte einsehen können.

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 1 Satz 3; AEntG § 1 Abs. 3a Satz 4 (n.F.); AEntG § 3a Satz 4; AEntG § 5 Abs. 1 Nr. 1; OWiG § 11 Abs. 2; OWiG § 17 Abs. 4; OWiG § 79 Abs. 3; StPO § 267 Abs. 1 Satz 3; StPO § 267 Abs. 4 Satz 1; StPO § 341; StPO § 344 Abs. 2; StPO § 345; SGB I § 211 Abs. 1; TVG § 5;

Gründe: