Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Heranziehung zur Insolvenzgeld-Umlage nach dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht.
I.
Das nach Maßgabe der §§ 183 ff. - Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) an Arbeitnehmer zu zahlende Insolvenzgeld wird im Wege einer Umlage bei den Arbeitgebern finanziert.
1.
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