BVerfG - Beschluß vom 01.03.2004
1 BvR 766/01
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 150/00
LSG Brandenburg - L 2 RA 186/99 - 6.6.2000,
SG Cottbus, BSG, vom 11.05.1999vom 27.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 RA 302/97 (3) - Vorinstanzaktenzeichen 4 RA 79/01

Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbegrenzung nach dem AAÜG

BVerfG, Beschluß vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 766/01 - Aktenzeichen 1 BvR 1454/02

DRsp Nr. 2005/12819

Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbegrenzung nach dem AAÜG

Normenkette:

AAÜG § 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer verlangt, dass ihm für Zeiten der Verfolgung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz Rentenwerte über diejenigen hinaus anerkannt werden, die dieses Gesetz in pauschalierender Weise vorsieht, weil er höhere individuelle verfolgungsbedingte Verdienstausfälle nachweisen könne.

II. Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine Aussicht auf Erfolg.