Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 5. November 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit sie sich nicht durch das angenommene Teilanerkenntnis und den Bescheid vom 5. Februar 2016 in der Hauptsache erledigt hat.
Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Februar 2016 wird abgewiesen.
Von den Kosten der Berufung haben der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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