Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Beteiligung vollziehbar zur Ausreise verpflichteter ausländischer Gefangener an den Kosten zur Arbeitslosenversicherung.
Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ob die Vollzugsbehörde vom Arbeitsentgelt des Beschwerdeführers einen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung einbehalten kann, obwohl gegen diesen eine vollziehbare Ausreiseverfügung vorliegt, ist von den zuständigen Fachgerichten in Anwendung und Auslegung des §
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