LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 06.01.2015
L 2 R 419/14
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; SGB VI Anl. 10; SGB VI § 157; SGB VI § 228a; SGB VI § 254b; SGB VI § 254d; SGB VI § 255a; SGB VI § 256a; SGB VI § 263 Abs. 3; SGB VI § 74;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 724/11

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes Ost bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus Zeiten einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung und der Nichtberücksichtigung von Schul- und Hochschulzeiten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.01.2015 - Aktenzeichen L 2 R 419/14

DRsp Nr. 2015/1618

Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes Ost bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte aus Zeiten einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern nach der Wiedervereinigung und der Nichtberücksichtigung von Schul- und Hochschulzeiten

1. Die Zurücklegung der Arbeits- und Beitragszeiten seit November 1991 in den neuen Bundesländern hatte nach den gesetzlichen Vorgaben des § 256a SGB VI i.V.m. der Anlage 10 zum SGB VI mithin zunächst eine Privilegierung zur Folge: Obwohl Beiträge nur nach Maßgabe des tatsächlichen bezogen Gehalts entrichtet worden sind, sind rentenrechtliche Entgeltpunkte nicht (wie bei Beitragszeiten in den alten Bundesländern) lediglich nach Maßgabe des tatsächlich bezogenen Entgelts berücksichtigt worden, vielmehr ist dieses Entgelt zunächst mit dem sich aus der Anlage 10 zum SGBVI ergebenden Faktor multipliziert worden. 2. Der Rentenberechnung liegen - von gesetzlich gesondert geregelten Ausnahmen insbesondere bezogen auf die Berücksichtigung von beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten abgesehen - die tatsächlich entrichteten Beitragszahlungen und keine fiktiven Möglichkeiten einer Beitragsentrichtung zugrunde.