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Der Rechtsstreit betrifft die Höhe von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 25. September 2000. Der Kläger ist der Auffassung, das der Berechnung seiner Alhi zu Grunde liegende Bemessungsentgelt sei pauschal um 10 % zu erhöhen.
Der Kläger erhielt im Anschluss an eine Beschäftigung im K Werk der V AG Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Bemessungsentgelt von zunächst 860,00 DM wöchentlich. Die Höhe des Alg beruhte auf dem letzten abgerechneten Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum vom 1. September bis 30. November 1991.
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