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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von den Versorgungsbezügen des Klägers seit dem 1. Januar 2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.
Der Kläger ist bei der Beklagten freiwillig versichert. Er bezieht ein Ruhegehalt als Beamter in Höhe von monatlich 3.360,19 EUR und daneben eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 127,31 EUR. Auf die Versorgungsbezüge erhob die Beklagte bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge unter Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von monatlich etwa 240,00 EUR.
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