LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.02.2012
L 2 AL 10/10
Normen:
SGB III § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III § 130 Abs. 1 S. 2; SGB III § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III § 132 Abs. 1; SGB III § 134 Abs. 2 Nr. 2; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 757
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 528/05

Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung; Berücksichtigung nachträglich zugeflossener Arbeitsentgelte

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.02.2012 - Aktenzeichen L 2 AL 10/10

DRsp Nr. 2012/16894

Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des Arbeitslosengeldes im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung; Berücksichtigung nachträglich zugeflossener Arbeitsentgelte

1. Werden Auszubildende im Anschluss an eine betriebliche Ausbildung arbeitslos, ist der Leistungsbemessung das im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei ist die in einer betrieblichen Ausbildung gezahlte Ausbildungsvergütung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iSv § 131 SGB III. Für eine Bemessung unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts entsprechend der Beschäftigung, die der Arbeitslose aufgrund seiner Ausbildung ausüben könnte, fehlt die gesetzliche Grundlage. 2. Eine analoge Anwendung des § 132 SGB III, der die fiktive Leistungsbemessung regelt, scheidet bei Arbeitslosigkeit nach einer betrieblichen Ausbildung mit Bezug von Ausbildungsvergütung aus. Es fehlt schon an einer unbewussten Regelungslücke.