LSG Bayern - Urteil vom 02.06.2016
L 4 KR 137/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 38/13

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 02.06.2016 - Aktenzeichen L 4 KR 137/14

DRsp Nr. 2017/9588

Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Soweit geltend gemacht wird, dass die Beiträge zu der Direktversicherung voll aus Einkommen selbst finanziert wurden, weil bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze erzielt wurde und es deshalb nicht wie in anderen Fällen zu einer Reduzierung der Beiträge zur Sozialversicherung gekommen ist, begründet dies keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. »Zur Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB V § 229;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit ab 01.12.2010 streitig.

Der 1946 geborene Kläger ist ab Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zum 30.11.2010 bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert seit 01.12.2010.