Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, nicht hinreichend dargelegt worden sind (§ 160a Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 1. Mai 1983 bis Juni 1985 als Staatsangehörige von Trinidad mit einer damals nur mit auflösender Bedingung erteilten Aufenthaltserlaubnis der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung unterlag.
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