LSG Hessen - Urteil vom 21.02.2006
L 3 U 83/05
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; SGB VII § 152 Abs. 1 § 153 Abs. 1 § 153 Abs. 2 § 153 Abs. 3 § 167 Abs. 1 § 167 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt - S 16 U 3628/02 - 07.03.2005,

Verfassungsmäßigkeit der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Altlasten Ost, Berechnungsgrundlage für nicht ganzjährige Beschäftigte

LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2006 - Aktenzeichen L 3 U 83/05

DRsp Nr. 2007/20215

Verfassungsmäßigkeit der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung, Altlasten Ost, Berechnungsgrundlage für nicht ganzjährige Beschäftigte

1. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der Finanzbedarf für die Entschädigung der in der früheren DDR eingetretenen Arbeitsunfälle in gleicher Weise wie der übrige Finanzbedarf der Unfallversicherungsträger unter Berücksichtigung des für den jeweiligen Gewerbezweig ermittelten Grades der Unfallgefahr auf die Mitgliedsunternehmen umgelegt wird, und wenn deshalb Unternehmen mit einer höheren Gefahrklasse anteilig stärker zur Tragung der Altlasten herangezogen werden als solche mit einer niedrigeren Gefahrklasse.