BSG - Urteil vom 25.01.2011
B 5 R 47/10 R
Normen:
FANG Art. 6 § 4 Abs. 4a; FRG § 22b; RVNG Art. 15 Abs. 3; SGB VI § 300; SGB VI § 33 Abs. 2; SGB VI § 64; SGB VI § 67; SGB VI § 82 Nr. 7;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 29.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 RI 249/04
SG Speyer, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 RI 732/02

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung

BSG, Urteil vom 25.01.2011 - Aktenzeichen B 5 R 47/10 R

DRsp Nr. 2011/6471

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Entgeltpunkte im Fremdrentenrecht bei Hinterbliebenenrente neben begrenzter Rente aus eigener Versicherung

Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21.7.2004, der § 22b Abs. 1 S. 1 FRG rückwirkend zum 7.5.1996 in Kraft setzte, verletzt keine verfassungsmäßigen Rechte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2005 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10. Mai 2004 zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im ersten Rechtszug.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

FANG Art. 6 § 4 Abs. 4a; FRG § 22b; RVNG Art. 15 Abs. 3; SGB VI § 300; SGB VI § 33 Abs. 2; SGB VI § 64; SGB VI § 67; SGB VI § 82 Nr. 7;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.

Die im August 1947 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin war mit dem im September 1940 geborenen und am 7.11.1996 verstorbenen A. R. (nachfolgend: Versicherter) verheiratet. Nach dem Tod des Versicherten übersiedelte die Klägerin am 22.8.2000 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Spätaussiedlerin anerkannt.