Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2005 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 10. Mai 2004 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im ersten Rechtszug.
Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über die Zahlung einer Witwenrente im Zugunstenverfahren.
Die im August 1947 in der ehemaligen UdSSR geborene Klägerin war mit dem im September 1940 geborenen und am 7.11.1996 verstorbenen A. R. (nachfolgend: Versicherter) verheiratet. Nach dem Tod des Versicherten übersiedelte die Klägerin am 22.8.2000 in die Bundesrepublik Deutschland. Sie ist als Spätaussiedlerin anerkannt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|