LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2012
L 12 R 706/09
Normen:
AAÜG § 7 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3; AAÜG Anl. 6; GG Art. 14; GG Art. 3; SGB VI § 259b; SGB VI § 260;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 6416/08

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in der Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2012 - Aktenzeichen L 12 R 706/09

DRsp Nr. 2013/4979

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen in der Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit

Es liegen keine - neuen - rechtserheblichen Tatsachen vor, die Anlass geben könnten, dass BVerfG nochmals mit der Frage zu befassen, ob die Begrenzung der von Angehörigen des Ministeriums für Staatssicherheit - Amtes für Nationale Sicherheit - der ehemaligen DDR erzielten Arbeitsentgelte auf das jeweilige Durchschnittsentgelt des Beitrittsgebiets mit der Verfassung in Einklang steht.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 7 Abs. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3; AAÜG Anl. 6; GG Art. 14; GG Art. 3; SGB VI § 259b; SGB VI § 260;

Tatbestand: