BSG - Urteil vom 13.11.2008
B 13 R 77/07 R
Normen:
AVG; GG Art. 14 Abs. 1; SGB X § 48; SGB VI § 109 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGG § 95; WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst. a;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 593/05
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4641/00

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr

BSG, Urteil vom 13.11.2008 - Aktenzeichen B 13 R 77/07 R

DRsp Nr. 2009/2612

Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr

Nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind im Gegensatz zum früheren Recht nur solche Zeiten einer Ausbildung rentenrechtlich erhebliche Ausbildungszeiten, die nach dem vollendeten 17. Lebensjahr stattgefunden haben. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen, soweit er eine Bewertung schulischer Ausbildungszeiten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz von 1969 begehrt.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

AVG; GG Art. 14 Abs. 1; SGB X § 48; SGB VI § 109 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 149 Abs. 5 S. 2; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; SGG § 95; WFG Art. 1 Nr. 11 Buchst. a;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch für die Zeit ab Juli 2006 unter Anrechnung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahrs.