Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Mai 2007 wird als unzulässig verworfen, soweit er eine Bewertung schulischer Ausbildungszeiten nach dem Angestelltenversicherungsgesetz von 1969 begehrt.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit auch für die Zeit ab Juli 2006 unter Anrechnung von Ausbildungs-Anrechnungszeiten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahrs.
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