LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2013
L 1 KR 10/13 B ER
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 4 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 8 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
NZS 2013, 510
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 2082/12

Verfassungsmäßigkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 10/13 B ER

DRsp Nr. 2013/13868

Verfassungsmäßigkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten

Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wirkt auch dann fort, wenn sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium ein Masterstudium unmittelbar anschließt.

1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht als Studierender nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V wirkt auch dann fort, wenn sich an ein erfolgreich abgeschlossenes Bachelorstudium ein Masterstudium unmittelbar anschließt. 2. Diese Auslegung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Hilfsantrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; SGB I § 4 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9; SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 5; SGB V § 8 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Pflichtversicherung bei der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, hilfsweise die vorläufige Gewährung von Krankenversicherungsschutz und die Aushändigung einer Krankenversicherungskarte.