I. Die Klägerin begehrt im Revisionsverfahren nur noch die Erhöhung ihrer Altersrente zum 1.7.2005.
Die im Jahre 1940 geborene Klägerin bezieht seit dem 1.7.2000 Altersrente für Frauen und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Mit - undatiertem - Bescheid "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte ihr die Beklagte mit, dass nach der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 vom 6.6.2005 (BGBl I 1578) der Rentenbetrag ab dem 1.7.2005 unverändert bleibe. Auf Grund einer Erhöhung des Beitrags zur Krankenversicherung der Rentner vermindere sich der Rentenzahlbetrag von 1051,73 Euro auf 1046,52 Euro. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23.11.2005).
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