Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in Form eines Bankdarlehens.
I. 1. Die Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus hat durch Art. 1 Nr. 13 Buchstabe c des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 22. Mai 1990 (BGBl I S. 936) eine Neuregelung erfahren. § 15 Abs. 3 a BAföG sah eine so genannte Studienabschlussförderung vor. Er hatte folgenden Wortlaut:
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